Rechtstracker.at

Art. 1 § 34

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3401.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Fangschaltung

Paragraph 34, (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

  1. Absatz 2,Der Betreiber ist nicht verpflichtet, technische Einrichtungen zur Durchführung einer Fangschaltung vorzuhalten.
  2. Absatz 3,Fangschaltungen dürfen nur für zukünftige Anrufe und nur über schriftlichen Antrag eines Teilnehmers eingerichtet werden, wenn dieser eine gegen ihn gerichtete mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 glaubhaft macht. Nach Einrichtung der Fangschaltung hat der Teilnehmer dem Betreiber Datum und Uhrzeit der mißbräuchlichen Verwendung zu melden.
  3. Absatz 4,Der Betreiber hat das Ergebnis der Fangschaltung (Teilnehmernummer, Datum, Uhrzeit) sowie die Angabe über den Antragsteller der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fernmeldebehörde zu melden. Er darf die Auswertung der Fangschaltung nicht an den Antragsteller weitergeben.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153613

Alte Dokumentnummer

N9199318296L